Statuten

Statuten der FDP Uitikon

Stand 22. Mai 2003

 


§1 Rechtsform

Die Freisinnig-Demokratische Partei Uitikon (FDP Uitikon) ist ein Verein gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivil­ge­setzbuches. Sie ist ein Glied der Freisinnig-Demokratischen Partei des Kantons Zürich, deren Statuten für sie wegleitend sind.

 

 

§2 Mitgliedschaft & Zweck

Die Mitgliedschaft kann von volljährigen Schweizern und Schweizerinnen sowie Ausländern und Ausländerinnen mit Nieder­lassung C erworben werden. Vorausgesetzt wird die Anerkennung der allgemeinen politischen Grundsätze der Freisinnig-Demokratischen Partei.

 

Sie bezweckt, die auf dem Boden freisinniger Staatsauffassung stehenden Personen zu sammeln, um in Uitikon freisinnige Politik zu fördern und um vor Wahlen und Abstimmungen in Parteiversammlungen die Empfehlungen für die freisinnig-demo­kratischen Stimmberechtigten vorzubereiten.

 

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf ein schriftliches Gesuch hin.

 

 

§ 3 Austritt

Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Präsidenten der Ortspartei erfolgen. Vor dem Austritt hat jedes Mitglied seine finanziellen Verpflichtungen bis Ende des laufenden Kalenderjahres zu begleichen.

 

Wer die Interessen der Partei verletzt, kann durch den Vorstand als Mitglied ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist der betroffenen Person schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann die betroffene Person zuhanden der nächsten Generalversammlung Rekurs einlegen.

 

§ 4 Organisation

Die Organe der Partei sind:

1. die Generalversammlung

2. die Parteiversammlung

3. der Vorstand

4. die Rechnungsrevisoren

 

§ 5 Generalversammlung

Die Generalversammlung (GV) ist das oberste Organ der Ortspartei. Sie tritt in der Regel im ersten Halbjahr zur Erledigung folgender ordentlicher Geschäfte zusammen:

1. Abnahme des Protokolls

2. Entgegennahme des Jahresberichtes

3. Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes

4. Abnahme des Voranschlages und Festsetzung des Jahresbeitrages (vgl. § 11)

5. Wahl des Vorstandes und des Präsidenten (vgl. §§ 7 und 9)

6. Wahl von zwei Revisoren, welche nicht Vorstandsmitglieder sein dürfen      (vgl. §§ 8 und 9)

Zur Generalversammlung wird mit Zirkular mindestens zehn Tage im Voraus unter Bekanntgabe der zu behandelnden Gegenstände eingeladen (vgl. § 13).

 

 

Jedes Parteimitglied kann vom Vorstand die Traktandierung eines Verhandlungsgegen-standes verlangen. Das entsprechende Begehren muss mindestens 30 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Präsidenten gestellt werden.

 

 

Die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung kann auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Fünftel der Ortsparteimitglieder oder durch den Vorstand verlangt werden. Sie ist innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrages durchzuführen.

 

Der Vorstand bestimmt, ob Versammlungen öffentlich oder geschlossen sind. Zu den geschlossenen Versammlungen haben nur Mitglieder sowie erforderlichenfalls namentlich eingeladene Personen Zutritt.

 

 

An der Generalversammlung haben nur die anwesenden Mitglieder Stimmrecht.

§ 6 Parteiversammlung

Die Parteiversammlung wird vom Vorstand zur Behandlung der politischen Tagesfragen und der Angelegenheiten der Gemeinde und des Kantons so oft als nötig einberufen.

 

Die Bestimmungen über die Generalversammlung gelten analog auch für die Parteiversammlung (vgl. § 5 Abs. 2ff.).

 

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus 5 – 9 Mitgliedern mit folgenden Funktionen:

 

a) Präsident

b) Vizepräsident

c) Kassier

d) Aktuar

e) Öffentlichkeitsbeauftragter

f) Maximal 4 weitere Vorstandsmitglieder

Mit Ausnahme des von der Generalversammlung gewählten Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst und regelt die Stellvertretungen.

 

Der Vorstand führt die Partei. Er regelt seine Sitzungsorganisation selbst.

 

Er bezeichnet die Delegierten für die Delegiertenversammlungen der Bezirks- und der Kantonalpartei.

 

Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, welche nicht einem anderen Parteiorgan übertragen sind.

 

Er hat die den Versammlungen vorzulegenden Geschäfte vorzubereiten und ihre Beschlüsse zu vollziehen.

 

Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Amtsdauer ergänzt sich der Vorstand selbst. Die Bestätigungswahl für die restliche Amtsdauer erfolgt an der nächsten Generalversammlung (vgl. § 5 Abs. 1 Ziff. 5 und § 9).

 


§ 8 Revisoren

Die zwei Revisoren überprüfen die jährliche Rechnungslegung des Kassiers gemäss den gesetzlichen Regelungen des Schweizerischen Obligationenrechts (Art. 727 ff. OR).

 

 

§ 9 Amtsdauer

Die Amtsdauer für alle Gewählten beträgt 2 Jahre. Sie sind wieder wählbar.

 

 

§ 10 Beschlüsse

Sämtliche Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

 

Die Mehrheit der Stimmberechtigten einer General- oder Parteiversammlung kann geheime Abstimmung oder geheime Wahl verlangen.

 

§ 11 Einnahmen

Die Einnahmen der Freisinnig-Demokratischen Partei Uitikon bestehen aus:

 

a) Dem durch die Generalversammlung festzusetzenden ordentlichen Jahresbeitrag

(vgl. § 5). Der maximale Jahresbeitrag beträgt Fr. 200.-- für Einzelmitglieder und

Fr. 300.-- für Ehepaare.

b) freiwilligen Beiträgen

c) übrigen Einnahmen.

 

 

§ 12 Statutenrevision

Eine Revision dieser Statuten kann von jeder Generalversammlung, auf deren Einladung der Revisionsantrag angekündigt ist, durch einfache Mehrheit der anwesenden Stimm-berechtigten beschlossen werden.

 

 

§ 13 Auflösung

Eine Auflösung der Freisinnig-Demokratischen Partei Uitikon kann nur anlässlich einer Generalversammlung, unter vorheriger Anzeige, mit einem qualifizierten Mehr von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

 

Im Falle der Auflösung wird das Parteivermögen der Kantonalpartei zur treuhänderischen Verwaltung überlassen und ist einer eventuell neu zu gründenden Freisinnig-Demokrati-schen Partei Uitikon, die dem in § 1 genannten Zweck nachlebt, zu übergeben. Erfolgt innerhalb von zehn Jahren keine Neugründung, geht das Vermögen in das Eigentum der Kantonalpartei über.

 

Vorliegende Statuten wurden anlässlich der heutigen Generalversammlung genehmigt und in Kraft gesetzt.

 

Uitikon, den 22. Mai 2003

 

Der Präsident: Der Aktuar:

Ferdinand F. Hürlimann Rudolf A. Indergand